| Bis zur 7. Schwangerschaftswoche, d.h. bis zum 49. Tag nach Beginn der letzten Periode (Menstruationsblutung) kann der Abbruch mit Medikamenten durchgeführt werden: siehe „Informationen zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch“. Nach der 7. Schwangerschaftswoche wird der Abbruch chirurgisch nach der Absaugmethode durchgeführt: siehe „Informationen vor dem chirurgischen Schwangerschaftsabbruch“. Gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er zu den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt wird. Der Arzt muss ein eingehendes Gespräch geführt haben und die ungewollt schwangere Frau persönlich beraten. Er muss über die gesundheitlichen Risiken der Behandlung informieren und den Leitfaden der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich aushändigen. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass der Kanton die Praxen bezeichnet, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschafts- abbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat Dr. Heini Diggelmann und Dr. Benjamin Stutz diese Bewilligung zum „Straflosen Schwangerschaftsabbruch“ erteilt.
Die ungewollt schwangere Frau muss das „Gesuch um Schwangerschaftsabbruch“
unterschreiben. Bei ungewollt schwangeren Frauen unter 16 Jahren
brauchen wir eine „Bestätigung der Beratung schwangerer
Frauen unter 16 Jahren.“ Bei Frauen mit einer Schwangerschaft
von über 12 Wochen Dauer brauchen wir die Beurteilung eines
2. Arztes.
Jeder Abbruch muss ohne Namensnennung der betroffenen Frau (anonym) und unter Wahrung des Arztgeheimnisses dem Kantonsarzt gemeldet werden. |